§188 StGB, im Volksmund auch gerne als „Majestätsbeleidigungsparagraph“ bezeichnet, wurde 2021 erweitert. Seitdem ist die Beleidigung von „im politischen Leben des Volkes stehender Person“ verschärft strafbar. Beleidigung sind niemals schön und schon gar nicht für Politiker, die schon beruflich auf eine positive Bewertung angewiesen sind. Nicht umsonst tritt Annalena Baerbock nicht ohne kosmetische Maske vor die Kamera.
Aber wie genau wird §188 StGB angewendet? Denn hier scheint es bei Richtern Unklarheit zu geben. Mit anderen Worten: Viele Richter haben den Sinn und Zweck sowie dessen Anwendung überhaupt noch nicht verstanden.
Was genau sagt §188 StGB:
„Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3) eine Beleidigung (§ 185 StGB) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beteiligten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.“
Es muss nicht nur eine Beleidigung vorliegen, diese muss auch das öffentliche Wirken der betroffenen Person erheblich erschweren. Der exakte Wortlaut eines Gesetzes darf von Richtern nicht einfach ignoriert werden, was im Moment gerne getan wird, um das höhere Strafmaß anzuwenden.
Besonders Politiker im Bundestag müssen sich täglich mit kritischen bis vernichtenden Werturteilen herumschlagen, sowohl von der Presse als auch aus den eigenen Reihen. Verstärkt wird dies auch noch durch Social Media.
Auch gehören negative Werturteile zur unbedingten Meinungsfreiheit, dessen sich Bürger - welche immerhin mit Steuergeldern das Einkommen der Politiker sichern – bedienen dürfen. Eine kritische Auseinandersetzung mit politischen Entscheidungsträgern ist für das demokratische Prinzip unumgänglich. Nur durch mündige, kritische Bürger, werden demokratiefeindliche Bewegungen erschwert.
Damit eine Beleidigung das öffentliche Wirken eines Politikers nicht nur erschwert, sondern erheblich erschwert, muss sich die Beleidigung von alltäglichen, auch sehr negativen Werturteilen deutlich absetzen. Denn einfache Beleidigungen nach §185 StGB werden bei Politikern das öffentliche Wirken in keinster Weise beeinträchtigen. Ohne die Erheblichkeit würde der Straftatbestand §188 StGB in seiner Wirkung leerlaufen und hätte lediglich die schädliche Eigenschaft, negative Werturteile gegenüber Politikern zu unterdrücken. Und dies würde dem Grundgesetz zuwiderlaufen.
Der Anwendungsbereich von §188 StGB auf Politiker kann also nur erhebliche ehrabschneidende Angriffe ahnden, wie z. B. das Zeigen einer Ministerin in obszönen, sexuellen Handlungen mit Tieren und das mit einer entsprechenden Reichweite. Welches zur Folge haben könnte, dass zukünftig die betroffene Person und die Darstellung – in der öffentlichen Wahrnehmung – nicht mehr voneinander getrennt werden können.
So wie §188 StGB derzeit angewendet wird, hat er schädigenden Einfluss auf die Meinungsfreiheit und damit auf die Demokratie im Allgemeinen.